Die Habilitation ist die höchstrangige Hochschulprüfung im deutschsprachigen Raum. Wer habilitiert, erhält die «venia legendi» für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet – die «Erlaubnis, in diesem Fachgebiet vorzulesen» – und ist somit befähigt, selbstständige Lehrveranstaltungen aus dem eigenen Fachgebiet zu halten. Mit der Habilitation soll geprüft werden, ob die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler ihr/sein Forschungsgebiet in Forschung und Lehre vertreten kann.
Ein Habilitationsgesuch dürfen Personen stellen, welche ein Doktordiplom einer Schweizer Universität oder ein gleichwertiger Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen. Das Gesuch wird gestützt auf einem Empfehlungsschreiben einer Mentorin oder eines Mentors, welche/r die gesuchsstellende Person während dem Habilitationsverfahren begleitet. Die Personen reichen das Gesuch bei derjenigen Abteilung ein, der die Mentorin oder der Mentor angehört.
Der Abteilungsversammlung der School, bei welcher das Gesuch eingereicht wird, entscheidet über die Zulassung zum Habilitationsverfahren. Dabei berücksichtigt die Abteilungsversammlung neben den eingereichten Unterlagen auch die Mindestnote der Dissertation von 5 bzw. «magna cum laude» sowie den Bezug der Person zur Universität St.Gallen.
Ist eine Person zum Habilitationsverfahren zugelassen, muss sie eine schriftliche sowie mündliche Habilitationsleistung erbringen. Die schriftliche Leistung ist eine selbstständige qualifizierte Arbeit von bedeutendem wissenschaftlichen Wert aus dem Fachgebiet, für das die «venia legendi» angestrebt wird. Sie soll eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis zeigen und die Befähigung der habilitierenden Person zur Forschungstätigkeit erkennen lassen. Die Dissertation oder eine erweiterte Dissertation gilt dabei nicht als schriftliche Habilitationsleistung. Die schriftliche Leistung kann zwei Jahren nach der Zulassung zur Habilitation eingereicht werden. Nach dem Einreichen erstellen drei Personen – mindestens eine Person aus der School sowie eine aussenstehende Fachperson – innerhalb von sechs Monaten ein Gutachten über die Weiterführung der Habilitation. Wird die schriftliche Leistung abgelehnt, ist eine spätere Wiedereinreichung im gleichen Fachgebiet ausgeschlossen.
Nach einer erfolgreichen, schriftlichen Habilitationsleistung, lädt der Dean der School die habilitierende Person zu einem Probevortrag ein. Hierfür schlägt diese drei Themen für den Vortrag vor. Der Dean bestimmt daraus das Vortragsthema. Der Probevortrag soll die fachliche und didaktische Befähigung prüfen. Der Vortrag dauert in der Regel 30 Minuten und ist universitätsöffentlich. Die Abteilungsversammlung entscheidet, ob die mündliche Habilitationsleistung erbracht wurde. Wird die mündliche Leistung abgelehnt, ist eine Wiederholung ausgeschlossen. Bei einem positiven Feedback beantragt die Abteilungsversammlung beim Senat die Annahme der Habilitation. Entscheidet auch der Senat positiv über die gesamte Habilitationsleistung, verleiht er die «venia legendi» sowie den Grad einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten. Diese akademische Bezeichnung ist das äussere Erkennungsmerkmal der Habilitation.
Wer habilitiert ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt zur Ordentlichen Professorin bzw. zum Ordentlichen Professor gewählt werden.